Neue Corona Verordnung
Die wichtigste Änderung betrifft die Sportausübung und die Teilnahme an Sportveranstaltungen in gedeckten Sportstätten.
Dort gilt für Erwachsenen künftig eine 2G-Regelung. Sport in Innenräumen ist für Personen über 18 Jahre also nur noch dann möglich,
wenn sie geimpft oder genesen sind. Für die Schüler bleibt das Test Heft ausreichend, sie werden im Moment in der Schule ausreichend getestet.
Eine Sonderregelung besteht für Beschäftigte in gedeckten Sportstätten (Innenräume): Unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig
oder ehrenamtlich aktiv sind, gelten für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten der gedeckten Sportstätte müssen sie nachweisen,
dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen.
Die Maskenpflicht besteht beim betreten der Sporthalle bis zum Sportgerät. Hier wird die Maske abgenommen.
Es gelten die jeweiligen Hygienevorlagen des Vereines.